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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 Allgemeine Verkaufsbedingungen

Der Firma Motoren-Ehlert GmbHmit Sitz in Bad Oeynhausen, HRB 1971 AG Bad Oeynhausen

 

§ 1 Allgemeines - Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen-stehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis ent-gegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abwei-chender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Ver-trag schriftlich niedergelegt.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unterneh-mern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller getrof-fen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

5. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

§ 2 Angebot - Angebotsunterlagen

1. Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Sämtliche Aufträge gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wo-chen annehmen.

2. Kleinere Abweichungen von den in unseren öffentlichen Äuße-rungen enthaltenen Abbildungen und Kennzeichnungen bleiben vorbehalten, ebenso Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen.

3. Sofern Schleifversuche in unserem Labor unternommen wurden oder werden, können die Versuchsergebnisse nur dann unter Pro-duktionsbedingungen erzielt werden, wenn alle Parameter (z. B. Schleifmittel, Einstellungen der Maschine, bearbeitete Materialien etc.) mit denen der Laborversuche identisch sind.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Un-terlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ be-zeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde un-serer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ ausschließlich der Versendungs- und Verpackungskosten. Soweit wir diese Kosten verauslagen, ist der Besteller gegen Berechnung zur Erstattung an uns verpflichtet.

2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen ein-geschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rech-nungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz zu fordern, unbeschadet des Rechts, einen weiteren Schaden geltend zu machen.

4. Gerät der Besteller, dem Teilzahlungen zugestanden sind, mit der Zahlung einer Rate ganz oder teilweise länger als vierzehn Ta-ge in Rückstand, so wird die gesamte Restforderung sofort fällig.

5. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Bestel-ler nur zu, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechts-kräftig festgestellt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zu-rückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

6. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinba-rung.

7. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rech-

nungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.

§ 4 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklä-rung aller technischen Fragen voraus.

2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die recht-zeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kun-den voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbe-halten.

3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns inso-weit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwen-dungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4. Sofern die Voraussetzungen von Abs. 3 vorliegen, geht die Ge-fahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechte-rung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

5. Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug oder hat er sonst ei-ne Verzögerung der Absendung zu vertreten, können wir die Pro-dukte auf Gefahr und Kosten des Kunden lagern und als geliefert berechnen. Nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zu Abnahme der Produkte können wir vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Weitere Rechte bleiben unberührt. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn es offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises bzw. zur Abnahme der Lieferung nicht im Stande ist. Als Schaden gilt ein Betrag von 20 % des Auftrags-wertes. Der Schaden wird mit der geleisteten Anzahlung verrech-net. Es steht den Parteien frei nachzuweisen, dass der Schaden tatsächlich höher oder niedriger ausgefallen ist.

6. Bei Fälligkeit der von uns zu erbringenden Leistung beträgt die uns zu setzende angemessene Frist zur Leistung mindestens einen Monat. Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung oder Nacherfüllung kann von uns nur verlangt werden, wenn wir uns län-

ger als einen Monat mit der Erfüllung des Anspruchs in Verzug be-finden.

7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zu-grundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den ge-setzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertre-tenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall ge-raten ist.

8. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. So-fern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahr-lässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaf-tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

9. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaf-ten Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

10. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

 

§ 5 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

2. Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Ver-einbarungen.

3. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch ei-ne Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kos-ten trägt der Kunde.

§ 6 Mängelhaftung

1. Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegen-heiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung sind wir verpflichtet, al-le zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, ins-besondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tra-gen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

3. Soweit der Kunde im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen entsprechend der Art der Kaufsache und ihrem jeweiligen Vertrags-zweck für Aus- und Einbau sowie für das Anbringen der Kaufsache an eine andere Sache hatte, sind wir verpflichtet, die insoweit erfor-derlichen Aufwendungen dem Kunden zu erstatten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht offen-kundig war oder infolge grober Fahrlässigkeit des Kunden nicht entdeckt wurde.

4. Bei unerheblichen Sachmängeln kann der Besteller nicht vom Vertrag zurücktreten. Sein Recht zur Minderung bleibt jedoch unbe-rührt. Der Besteller hat in allen Fällen des Rücktritts auch Werter-satz für die durch eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Kaufsache eingetretene Verschlechterung zu leisten.

5. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischer-weise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in die-

sem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehba-ren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8. Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflicht-verletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typi-scherweise eintretenden Schadens begrenzt.

9. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

11. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Diese Verjährungsregelung gilt auch für Ansprüche wegen Nichteinhaltung von Garantien oder zu-gesicherten Eigenschaften. In den Fällen der Arglist oder des Vor-satzes bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen unberührt. Glei-ches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ebenfalls unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen, soweit die Kaufsache üblicherweise für ein Bauwerk verwendet wird und den Mangel verursacht hat.

12. Die gesetzliche Regel betreffend die Verjährungsfrist im Fall ei-nes Lieferregresses nach § 445b BGB bleibt unberührt.

§ 7 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vor-gesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend ge-machten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer An-sprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlos-sen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die per-

sönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitneh-mer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Ein-gang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidri-gem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknah-me der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforder-lich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO er-heben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Ge-schäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MWSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhän-gig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter-verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ver-pflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Er-lösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfah-rens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vor-liegt. Ist aber dies der

Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetrete-nen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Ein-zug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kun-den wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit ande-ren, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MWSt) zu den anderen vermischten Ge-genständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermi-schung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteil-mäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstan-dene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsa-che mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Ver-langen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten ob-liegt uns.

§ 9 Maße und Beschreibungen

Bei Anfertigungen aufgrund eines Werkvertrages nach vom Auf-traggeber gegebenen Zeichnungen und/oder dessen Anweisungen ist der Auftraggeber allein verantwortlich dafür, dass die zu liefern-den Gegenstände geeignet bzw. zweckentsprechend sind, den ge-setzlichen Vorschriften entsprechen und dass keine Patent-, Ge-brauchsmusterschutz oder sonstige Rechtsansprüche Dritter verletzt werden.

§ 10 Aufstellung und Montage

Die Gestellung von Aufstellern, Montage und Monteurentsendun-gen, gleichgültig ob sie gegen gesonderte Berechnung oder im ver-einbarten Gesamtpreis enthalten sind, erfolgen aufgrund unserer gesonderten Montagebedingungen.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand ist unsere inländische Geschäftsanschrift Bad Oeynhausen.

2. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Für alle Vertragsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht.

4. Vertragsrechte dürfen nur im gegenseitigen Einverständnis auf Dritte übertragen

werden.

5. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt.

Stand März 2024

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